Satzung des Fördervereins „geraubte Kinder – vergessene Opfer e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz:

1. Der Verein führt den Namen „geraubte Kinder – vergessene Opfer“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „geraubte Kinder – vergessene Opfer e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck ist die Hilfe für Kriegsopfer und Förderung von Kunst und Kultur.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Erinnerung an mehrere zehntausend  geraubte Kinder aus Europa, die von den deutschen Besatzungsbehörden während der NS-Zeit verschleppt und in der früheren SS-Organisation „Lebensborn e. V.“ und den früheren „Deutschen Heimschulen“ „eingedeutscht“  wurden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a) durch Förderung des Andenkens an die zwangsgermanisierten Kinder, in Sonderheit durch die Spurensuche nach Lebenszeugnissen der geraubten Kinder und durch entsprechende didaktische Programme für Lehrer und Schüler in den Schulen sowie in anderen Bildungseinrichtungen;

b) durch die  Wanderausstellung „geraubte Kinder – vergessene Opfer“  oder an anderer Stelle;

c) durch die Beteiligung an europaweiten Forschungsvorhaben und durch europaweite Ausstellungen über die verschleppten Kinder;

e) durch Publikationen über das Schicksal der verschleppten Kinder.

f) durch das Anliegen, für die Überlebenden der Zwangsgermanisierung  mit friedlichen und demokratischen Mitteln eine Entschädigung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland  einzufordern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.